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10.04.2001

Fristlose Kündigung des Geschäftsführers einer Einpersonen-GmbH

Kurze Zeit nach seiner Einstellung als Geschäftsführer kam es zwischen ihm und dem Alleingesellschafter der GmbH zu Spannungen und Auseinandersetzungen. Der Alleingesellschafter kündigte den Dienstvertrag fristlos und erklärte die Abberufung als Geschäftsführer. Der Kläger hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und erhob Klage, die erfolglos blieb.
Der Kläger hatte gegenüber Angestellten der Beklagten deren Alleingesellschafter als "Wurzel allen Übels" bezeichnet und ihn einen "ganz einfachen Mann, nicht besonders gebildet" genannt. Gegenüber Bewerberinnen um einen Arbeitsplatz beschrieb er den Alleingesellschafter als Choleriker und als schwierigen Menschen mit einem schlechten Ruf. Eine Abmahnung des Klägers war nicht geboten. Februar 2000 - II ZR 218/98)..

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