Aufteilung der Betriebskosten zwischen Gewerbe- und Wohnraum-Mieter
Wenn in einem Gebäude sowohl Gewerberäume als auch Wohnungen vermietet werden, sind die unterschied-
lichen Verhältnisse auch bei den Betriebskosten zu berücksichtigen. Dafür kommt eine entsprechende Regelung in den Mietverträgen in Frage.
Dabei kann es dem Vermieter überlassen werden, die Aufteilung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1999 – 10 U 170/98 – kann der Vermieter dann die Gewerberäume mit 30% der entstandenen Aufwendungen belasten.
In dem konkreten Fall waren zwischen Vermieter und Gewerberaummieter zwei Positionen streitig. Zunächst ging es um die Wartungskosten für den Aufzug. Dies traf aber nicht zu. Es ging um eine Gaststätte, die an den Aufzug angeschlossen war.a. Das reichte aus..