Verrechnung übertariflicher Zulagen mit Tariflohnerhöhung
Eine arbeitsvertragliche Abrede über die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf eine übertarifliche Zulage berechtigt den Arbeitgeber regelmäßig auch gegenüber Stundenlohnempfängern nicht, den Lohnausgleich für eine tarifliche Arbeitszeitverkürzung auf die Zulage anzurechnen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit folgender Begründung: Bei der dem Kläger gewährten übertariflichen Zulage handelt es sich um eine allgemeine Zulage. Sie diente der Aufstockung des als nicht ausreichend erachteten Tariflohns. Im Fall einer Tariflohnerhöhung bei gleichbleibender Arbeitszeit ist deshalb die Anrechnung auf die Zulage selbst ohne ausdrückliche Absprache der Parteien als stillschweigend vereinbart anzusehen. Auch sie verringert zwar nicht die Belastung des Arbeitgebers. März 2000 – 5AZR557/98).