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03.01.2001

Betriebliche Altersversorgung: Höhe der Betriebsrente

In einem Versorgungsfall stritten die Parteien über die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der Satzung der Unterstützungskasse galt als rentenfähiges Einkommen „der monatliche Durchschnitt des Bruttoarbeitseinkommens, das der Betriebsangehörige im letzten anrechnungsfähigen Dienstjahr bezogen hat“. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 26. Januar 2000 – (Sa 1821/98):

Unter Durchschnitt ist der Mittelwert mehrerer gleichwertiger Größen, ein typischer repräsentativer Wert, zu verstehen. Ist das Monatsgehalt unterschiedlich hoch, ist daraus das arithmetische Mittel zu bilden. Das bedeutet, daß Monate ohne Gehaltszahlung oder in denen das Gehalt nur teilweise gezahlt wurde, insofern außer Betracht bleiben..

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