In unserer Reihe „Rechtsprobleme in der Gastronomie“ werden praxisrelevante Gerichtsentscheidungen oder Beiträge veröffentlicht, die durch Herrn Rechtsanwalt Walter Baldus, Köln, bearbeitet, ausgewählt und besprochen werden. Entscheidungen zu der Absicherung von Brauereien im Hinblick auf Refinanzierungsleistungen an Getränkefachgroßhändler werden höchst selten veröffentlicht. Deshalb ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 17.08.1998 – 1 U 53/98 – rechtskräftig) von großem Interesse. Darin weist das Oberlandesgericht auf besondere Aufklärungspflichten einer Brauerei bei der Bestellung von Sicherheiten durch einen Dritten hin. Des weiteren deutet es eine alternative Gestaltungsmöglichkeit an, mit der die Brauerei ihre Rechtsposition verbessert hätte.
Nach dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21.8.1998 – 3 O 586/96 – ist der Pachtvertrag über eine Gaststätte sittenwidrig, wenn die vereinbarte Pacht die angemessene übliche Pacht um mehr als 100 Prozent übersteigt. Dabei ist der Vergleichswert die Angemessenheit eines vereinbarten Pachtzinses stets der ortsübliche Pachtzins, soweit sich ein solcher ermitteln läßt. Ist dies nicht möglich, muß der angemessene Pachtzins als Vergleichswert rechnerisch festgestellt werden.
Fehlt es aber in der Gemeinde an Objekten vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, läßt sich der ortsübliche Pachtzins nicht in der herkömmlichen Weise ermitteln..
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig.
Dagegen sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten unwirksam, wenn sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsehen (Urteil vom 6. 5. 1998 – 5 AZR 535/97):
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar..
Seit dem 1. Juli 1998 ist innerhalb der Europäischen Union (EU) das Kabotage-Kontingent aufgehoben.
Als Folge dieser Änderung der europäischen Frachtmarktordnung erhielt die deutsche Gesetzgebung im Fracht- und Speditionsbereich eine völlig neue Fassung. Der Güterkraftverkehr wird seither definiert als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Unterschieden wird nur noch zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.
Betreibt ein Unternehmen Werkverkehr, befördert also Güter zu eigenen Zwecken, ist es verpflichtet, sich beim Bundesamt für Güterkraftverkehr anzumelden. Eine zusätzliche Versicherungspflicht für die Ladung besteht nicht..
Der vorliegende Bericht beschreibt das Problem der Festlegung des Mietzinses. Besonders untersucht wird dabei die Eignung der EOP-Methode. Im Gewerberaummietbereich gilt bei der Höhe des Mietzinses der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Parteien können also die Höhe des Mietzinses grundsätzlich frei bestimmen.
In einem Vertrag war vereinbart worden, daß ein Bierverlag für einen bestimmten Bereich das Recht zum alleinigen direkten exklusiven Bezug und Vertrieb einer bestimmten Biermarke bekommen sollte. Dafür sollte der Bierverlag kein Bier vergleichbarer Brauart beziehen sowie eine Mindestmenge abnehmen.
Als die Brauerei dann später Schadensersatz wegen Unterschreitung der Mindestabnahmemenge geltend machte, ging es um die Frage, ob der Vertrag überhaupt wirksam war. § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schreibt nämlich die Schriftform vor, weil typische Absatz-und Bezugsbeschränkungen vereinbart worden waren.
Das Problem ergab sich daraus, daß der Vertrag aus sechs Blättern bestand, die nicht fest miteinander verbunden waren.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1..
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat im Urteil vom 8. 7. 1998 – 5 UE 244/97 – die Frage erörtert, ob ein Grundstückseigentümer zum Einbau eines Rückflußverhinderers in seine Wasserverbrauchsanlage verpflichtet ist. Die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ geht von einer Rückflußgefahr aus und gibt deshalb den Einbau eines Rückflußverhinderers als technisch notwendig vor.
In dem konkreten Fall war Rechtsgrundlage für die Verpflichtung die örtliche Wasserversorgungssatzung und die Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser. So müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt unterhalten und betrieben werden..
In ihrer Kabinettsitzung Anfang Juli 1999 beschloß das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes“ (Drittes Euro-Einführungsgesetz – Drittes EuroEG). Der DEHOGA begrüßt die Kabinettsentscheidung, die einer zentralen Forderung der DEHOGA-Wahlcheckliste Rechnung trägt: Das Euro-Bargeld kommt mit dem „Big Bang“. Der Euro wird ab dem 1. Januar 2002 das alleinige gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank wird ab Jahresbeginn 2002 gemäß dem festgelegten Umrechnungskurs DM-Bargeld in Euro-Bargeld umtauschen. Schon am 22. Cent-Münzen gegeben. Diese Einigung war auch Grundlage für den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf.
DM-Bargeld kann bis zum 28..
Ein Arbeitnehmer fehlte in einem Kalenderjahr an insgesamt 44 Arbeitstagen. 25 dieser Fehltage beruhten auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls. Sämtliche Fehltage berücksichtigte der Arbeitgeber zu Lasten der Weihnachtsgratifikation. Unter Ausklammerung der auf dem Arbeitsunfall beruhenden 25 Fehltage hätte sich die Gratifikation um 1233 DM erhöht. Diesen Betrag forderte der Arbeitnehmer mit seiner Klage beim Arbeitsgericht. Nach seiner Meinung hätten die auf den Arbeitsunfall beruhenden Fehlzeiten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, weil die Ursache des Arbeitsunfalls allein im Risikobereich des Arbeitgebers gelegen habe. Klage und Berufung des Arbeitnehmers blieben ohne Erfolg. 3..
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. 9. 1998 – 6 U 1928/98 – ist der Verkauf von Kästen mit Bier während der Ladenschlußzeiten durch eine Tankstelle unzulässig. Aus der Sicht des Gerichts handelt es sich dabei nicht mehr um eine „kleinere Menge“, d.h. Reisebedarf. Reisebedarf sind nur Mengen, die geeignet sind, die mit einer Reise zusammenhängenden Bedürfnisse zu decken oder als Mitbringsel verwendet zu werden. Es muß sich um eine Menge handeln, die zum alsbaldigen Gebrauch oder Verbrauch des Reisenden geeignet ist. Unerheblich war demgegenüber die Argumentation des Tankstelleninhabers, der darauf hingewiesen hatte, daß Bier heute überwiegend kastenweise gekauft wird. Eine andere Beurteilung kommt allerdings in Frage, wenn die Tankstelle gleichzeitig eine Gaststätte ist.
Das Bundeskartellamt hat mit Datum 10. 03. 1998 unter Nr. 26/98 bekannt gemacht, daß die Genossenschaft Deutscher Brunnen e.G. (DGB) einen dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebenen Vereinbarungskomplex über das Verwenden von grünen 0,75-l-Brunnen-Einheits-Mehrwegflaschen und den dazugehörigen Kunststoffkästen als Normen- und Typenkartell nach § 5 Abs. 1 GWB beim Bundeskartellamt angemeldet hat. Dieser Vereinbarungskomplex ersetzt das inhaltlich weitgehend identische 1985 und 1988 angemeldete Regelungswerk.
Die Unrentabilität eines Betriebes kann für sich genommen eine Beendigungskündigung nicht sozial rechtfertigen. Nur wenn der Arbeitgeber die Unrentabilität zum Anlaß einer unternehmerischen Entscheidung nimmt, die sich auf den Arbeitsplatz auswirkt, kann die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Eine Änderungskündigung kann dagegen auch dann gerechtferigt sein, wenn die Unrentabilität des Betriebs einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen entgegensteht, wenn also durch Senkung der Personalkosten die Betriebsstillegung oder Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann oder soll. 8. 1998 – 2 AZR 84/98)..
In unserer Reihe „Rechtsprobleme in der Gastronomie“ werden praxisrelevante Gerichtsentscheidungen oder Beiträge veröffentlicht, die durch Herrn Rechtsanwalt Walter Baldus, Köln, bearbeitet, ausgewählt und besprochen werden.
Nachdem ein Pachtzins von 380 000 DM jährlich vereinbart worden war, meinte der Pächter, diese Regelung wäre sittenwidrig. Daraufhin hat sich ein Sachverständiger zu der Angemessenheit der Pachtzinshöhe geäußert. Er meinte, angemessen wäre ein jährlicher Pachtzins von rund 202 000 DM. Dafür kam es nicht auf die vom Verpächter getätigten Investitionen an.
Der Pächter hatte die eingerichteten Gastgewerbebetriebe lediglich zur Nutzung überlassen erhalten, so daß eine angemessene Vergütung nur am Wert dieser Nutzung gemessen werden konnte. Wenn der Verpächter in unwirtschaftlicher Weise investiert hatte, so war dies allein sein Risiko, das mit dem Pachtverhältnis in keinem Zusammenhang stand.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 25. 9. Dr. tt.
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
Aktuelles Heft
Meistgelesen
BRAUWELT unterwegs
-
Düsseldorfer Privatbrauerei wird versteigert
IndustrieWert GmbH
-
Rückkehr als Partner der UEFA
Carlsberg Breweries A/S, Carlsberg Deutschland GmbH
-
Pilsener Radler
König-Brauerei GmbH
-
V+ Wild Berry
Brauerei C. & A. Veltins GmbH & Co. KG
-
Neuer Markenauftritt
Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG