Ausschließlichkeit für Biervertrieb
In einem Vertrag war vereinbart worden, daß ein Bierverlag für einen bestimmten Bereich das Recht zum alleinigen direkten exklusiven Bezug und Vertrieb einer bestimmten Biermarke bekommen sollte. Dafür sollte der Bierverlag kein Bier vergleichbarer Brauart beziehen sowie eine Mindestmenge abnehmen.
Als die Brauerei dann später Schadensersatz wegen Unterschreitung der Mindestabnahmemenge geltend machte, ging es um die Frage, ob der Vertrag überhaupt wirksam war. § 34 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen schreibt nämlich die Schriftform vor, weil typische Absatz-und Bezugsbeschränkungen vereinbart worden waren.
Das Problem ergab sich daraus, daß der Vertrag aus sechs Blättern bestand, die nicht fest miteinander verbunden waren.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1..