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13.10.1999

Versicherungspflicht im Güterkraftverkehr

Seit dem 1. Juli 1998 ist innerhalb der Europäischen Union (EU) das Kabotage-Kontingent aufgehoben.
Als Folge dieser Änderung der europäischen Frachtmarktordnung erhielt die deutsche Gesetzgebung im Fracht- und Speditionsbereich eine völlig neue Fassung. Der Güterkraftverkehr wird seither definiert als geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben. Unterschieden wird nur noch zwischen Werkverkehr und gewerblichem Güterkraftverkehr.
Betreibt ein Unternehmen Werkverkehr, befördert also Güter zu eigenen Zwecken, ist es verpflichtet, sich beim Bundesamt für Güterkraftverkehr anzumelden. Eine zusätzliche Versicherungspflicht für die Ladung besteht nicht..

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