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28.10.1999

Sozialplan bei möglichem Betriebsübergang

In der Regel muß ein Arbeitgeber, dem ein Auftrag über bestimmte Dienstleistungen gekündigt wird, seinen damit beschäftigten Arbeitnehmern kündigen, wenn es ihm nicht gelingt, durch einen neuen Auftrag weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden.

Wird der Auftrag noch an einen anderen Auftragnehmer neu vergeben und kommt es zu einem Betriebsübergang, so dienen die damit verbundenen Regelungen in erster Linie dem Schutz der Arbeitnehmer. Deren Arbeitsverhältnisse soll der Betriebsübernehmer fortführen, ihnen sollen im Betrieb erworbene Rechte erhalten bleiben.

Ist ungewiß, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder ob der bisherige Auftraggeber seinen Arbeitnehmern betriebsbedingt kündigen muß, so können die Betriebspartner vorsorglich einen Sozialplan vereinbaren.4..

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