Rückflußverhinderer nach DIN 1988 geboten
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat im Urteil vom 8. 7. 1998 – 5 UE 244/97 – die Frage erörtert, ob ein Grundstückseigentümer zum Einbau eines Rückflußverhinderers in seine Wasserverbrauchsanlage verpflichtet ist. Die DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ geht von einer Rückflußgefahr aus und gibt deshalb den Einbau eines Rückflußverhinderers als technisch notwendig vor.
In dem konkreten Fall war Rechtsgrundlage für die Verpflichtung die örtliche Wasserversorgungssatzung und die Allgemeinen Versorgungsbedingungen Wasser. So müssen Wasserverbrauchsanlagen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt unterhalten und betrieben werden..