Unterlassungsanspruch der Brauerei gegen Kennzeichnung von Faßbier
Brauereien können dem Betreiber eines Getränkeabholmarktes untersagen, nicht von ihr gekennzeichnetes Faßbiergebinde mit einem eigenen Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen (LG Aachen, Urteil vom 22. 10. 1999 – 43 O 113/99, noch nicht rechtskräftig).
Eine Brauerei verkauft Faßbier mit KEG-Verschluß der Gebindegrößen 30 l und 50 l an den Getränkefachgroßhandel zur Abgabe an Gaststätten; diese Fässer tragen – im Gegensatz zu kleineren, ausschließlich für den Endverbraucher bestimmten Gebinden – kein Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern nur das Abfülldatum. Der Betreiber eines Getränkeabholmarktes hatte die Fässer der Brauerei mit einem eigenen Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet, um sie in seinem Getränkeabholmarkt zum Verkauf anbieten zu können.