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11.10.1999

Gratifikation durch Fehlzeiten infolge Arbeitsunfalls

Ein Arbeitnehmer fehlte in einem Kalenderjahr an insgesamt 44 Arbeitstagen. 25 dieser Fehltage beruhten auf einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls. Sämtliche Fehltage berücksichtigte der Arbeitgeber zu Lasten der Weihnachtsgratifikation. Unter Ausklammerung der auf dem Arbeitsunfall beruhenden 25 Fehltage hätte sich die Gratifikation um 1233 DM erhöht. Diesen Betrag forderte der Arbeitnehmer mit seiner Klage beim Arbeitsgericht. Nach seiner Meinung hätten die auf den Arbeitsunfall beruhenden Fehlzeiten nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen, weil die Ursache des Arbeitsunfalls allein im Risikobereich des Arbeitgebers gelegen habe. Klage und Berufung des Arbeitnehmers blieben ohne Erfolg. 3..

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