Rückzahlung von Ausbildungskosten
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Ausbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig.
Dagegen sind nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einzelvertragliche Abreden über die Rückzahlung von Ausbildungskosten unwirksam, wenn sie eine Erstattung auch für den Fall einer betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber vorsehen (Urteil vom 6. 5. 1998 – 5 AZR 535/97):
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten ist dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar..