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19.09.2000

Berufsausbildungsverhältnis: Verlängerung bis zur zweiten Wiederholungsprüfung

Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis als befristetes Rechtsverhältnis mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz). Zu dieser Vorschrift werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

In dem vorliegenden Rechtsstreit war in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (3 Sa 501/98) der Ansicht, die Vorschrift sei so zu verstehen, daß nur eine einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses in Betracht komme. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis. März 2000 – 5 AZR 622/98).

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