Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3, Absatz 3, Entgeltfortzahlungsgesetz). In zwei Verfahren hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, wie es sich auf die Entgeltfortzahlung auswirkt, wenn das Arbeitsverhältnis "aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit" noch innerhalb der vierwöchigen Wartezeit beendet wird. Das Bundesarbeitsgericht kam in den Urteilen vom 26. Mai 1999 (5 AZR 476/98 und 338/98) zu folgendem Ergebnis:
Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb der vierwöchigen Wartefrist und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Frist an, so steht ihm im ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegebenenfalls bis zum Ablauf weiterer sechs Wochen zu..