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28.11.2001

Tarifliche Verfallklausel und Nachweisgesetz

Der Arbeitgeber ist nach dem Nachweisgesetz vom 20.7.1995 verpflichtet, den Arbeitnehmer auf einen anzuwendenden Tarifvertrag auch dann hinzuweisen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Unterlässt er dies, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auf eine im Tarifvertrag befindliche Verfallklausel zu berufen.
Das Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich nieder zu legen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Die Nachweispflicht soll jedem Arbeitnehmer eine Gewähr dafür bieten, welche kollektiven Verträge auf sein Arbeitsverhältnis einwirken. 4..

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