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09.10.2001

Baugenehmigung für Diskothek

Nach der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Diskothek entstand Streit darüber, wie hoch die Besucherzahl sein durfte. Der Bauantragsteller hatte es jedoch unterlassen, für das Baugenehmigungsverfahren bestimmte Besucherzahlen zu nennen, was für ihn nachteilig war. So war die Besucherzahl auf 200 Personen beschränkt.
Es wäre Sache des Bauherrn gewesen, zu erwähnen, dass es um ein "besonderes Bauvorhaben" gehen sollte. Dazu gehören auch Vorhaben, für die die Versamm-lungsstättenverordnung gilt. Sie wäre einschlägig gewesen, wenn sich die Bauge-nehmigung auf den Aufenthalt von mehr als 200 Besuchern hätte beziehen sollen.
Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.1..

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