Eingabehilfen öffnen

26.07.2001

Verjährung von Wettbewerbsverstößen

Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 Handelsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber von ihm Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt (§ 61 Abs. 2, Handelsgesetzbuch).
Mit der Bestimmung einer einheitlichen dreimonatigen Verjährung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots wird der Zweck verfolgt, den Berechtigten zur raschen Entscheidung zu veranlassen, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will..

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld

Brauwelt-Newsletter

Newsletter-Archiv und Infos

Pflichtfeld

BRAUWELT unterwegs

36. Expertentreffen Getränkeschankanlagen
Datum 12.01.2025 - 13.01.2025
Getränke Impuls Tage
19.01.2025 - 22.01.2025
Doemens Impulse
30.01.2025 - 31.01.2025
kalender-icon