Verjährung von Wettbewerbsverstößen
Während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Arbeitgebers für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 Handelsgesetzbuch). Verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, so kann der Arbeitgeber von ihm Schadensersatz fordern. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Arbeitgeber Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt (§ 61 Abs. 2, Handelsgesetzbuch).
Mit der Bestimmung einer einheitlichen dreimonatigen Verjährung eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots wird der Zweck verfolgt, den Berechtigten zur raschen Entscheidung zu veranlassen, ob er Ansprüche aus der Vertragsverletzung geltend machen will..