Getränkeabholmarktbetreiber darf auf Fassbier kein eigenes Mindesthaltbarkeitsdatum setzen
Die "Kennzeichnungsberechtigung" von Fassbier wird seit vielen Jahren unter Juristen intensiv diskutiert. Mit einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24. August 2001 dürfte sich jedoch eine klare Tendenz zugunsten der "ausschließlichen Kennzeichnungsberechtigung von Brauereien" ergeben. Das Oberlandesgericht Köln hat sich ausdrücklich der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ("Brauwelt" 2000, Heft 36 - Seite 1460 ff.) angeschlossen, wonach nur Brauereien berechtigt sind, ihr Fassbier mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen.
In der überwiegenden Anzahl versehen Brauereien gastronomietypisches Fassbiergebinde (30 l und 50 l mit KEG-Verschluss) lediglich mit einem Abfülldatum.
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