Kündigung zur Unzeit
Eine Arbeitnehmerin stand beim Arbeitgeber in einem bis zum 31. Mai 1999 befristeten Arbeitsverhältnis, das ordentlich kündbar war. Ihr langjähriger Lebensgefährte, zugleich Vater ihrer vierjährigen Tochter, war an Krebs erkrankt und verstarb am 20. Oktober 1998. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Oktober zum 30. November 1998 und stellte die Arbeitnehmerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bezahlt von der Arbeit frei. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für unwirksam. Sie sei zur Unzeit ausgesprochen worden und deshalb treuwidrig oder sittenwidrig. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Das Gesetz kennt keinen Sonderkündigungsschutz wegen des Todes eines nahen Angehörigen, eines Ehegatten oder Lebensgefährten..