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11.10.2001

Zumutbarer Lärm vom Festplatz

Von einem Festplatz geht, solange der Betrieb andauert, immer Lärm aus, der von der Nachbarschaft nicht mit Begeisterung akzeptiert wird.
Die Rechtslage bestimmt sich nach § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz. Danach muss der Festplatz so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen erheblich sind. Was aber in diesem Sinne erheblich ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Gesundheitsschädliche Immissionen dürfen allerdings unter keinen Umständen zugelassen werden.9.00 Uhr gilt..

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