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19.06.2001

Versicherungsschutz für Besorgungsgänge

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verlässt und dann einen Unfall erleidet, besteht eine Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft, soweit der Arbeitnehmer betriebsdienliche Vorgänge verfolgte oder zumindest eine Tätigkeit ausübte, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt sind.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2000 - B 2 U 22/99 R - kann davon nicht ausgegangen werden, wenn sich der Unfall des Arbeitnehmers auf dem Rückweg von einem Getränkeautomaten zu seinem Arbeitsplatz ereignet, nachdem er eine Flasche Bier entnommen hatte. Ein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit kann daher nur bei Nachweis besonderer Umstände angenommen werden. Der Entschluss, Bier aus dem Automaten zu holen und zu trinken, lag allein beim Arbeitnehmer..

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