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11.07.2001

Vergabe von Festinventar in Bayern

Nach § 1 Zugabeverordnung ist es verboten, neben einer Ware andere Waren als unentgeltliche Zugaben anzukündigen oder zu gewähren. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann Unterlassungs-, Schadensersatzklagen und Bußgelder nach sich ziehen.
Auf Initiative des Landesverbandes in Bayern wurden Mittelstandsempfehlungen in Bayern erarbeitet und von der bayerischen Landeskartellbehörde genehmigt. Diese Mittelstandsempfehlungen sollen als unverbindliche Richtlinien dazu motivieren, bei der Vergabe von Festinventar einheitliche Bedingungen zu schaffen und zu verhindern, dass Festgarnituren unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Gerade kleine und mittlere Brauereien werden durch die Vergabe von Festinventar erheblich belastet. Abgesehen davon, dass brauereieigenes Inventar z.T....

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