Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Mitbestimmung des Betriebsrats
Eine Arbeitgeberin verlangte von ihren Arbeitnehmern, Zeiten der Arbeitsunfähigkeit generell durch eine vor Ablauf des dritten Kalendertags nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorzulegende ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag dauert. Der Betriebsrat sah hierin eine mitbestimmungspflichtige Regelung der betrieblichen Ordnung und machte sein Mitbestimmungsrecht durch Klage geltend. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, ohne seine vorherige Beteiligung die Vorlage entsprechender Bescheinigungen zu fordern. Das Arbeitsgericht gab dem Klageantrag statt, das Landesarbeitsgericht wies ihn ab. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1, BVG. Januar 2000 - 1 ABR 3/99)..