Umkleiden und Waschen grundsätzlich nicht vergütungspflichtig
Ob Umkleidung und Waschen vergütungsrechtlich eine Dienst- oder Arbeitsleistung darstellen, ist umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat zu dieser Frage bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen. In einem Rechtsstreit hatte das Bundesarbeitsgericht kürzlich über die Klage eines in einer Entsorgungsfirma beschäftigten Müllwerkers zu entscheiden. Dieser machte Vergütungsansprüche geltend, weil er verpflichtet sei, während seiner Tätigkeit vorgeschriebene Schutzkleidung zu tragen, diese nur im Umkleideraum des Betriebs anzulegen, sie nach Tätigkeitsende dort zurückzulassen und sich selbst aus hygienischen Gründen einer Körperreinigung zu unterziehen. 1 BGB). Das Umkleiden und Waschen des Arbeitnehmers ist als "Arbeit" anzusehen. Die Klageforderung ist gleichwohl nicht begründet.