Anforderung bei "Kloster Dinkel", "Kloster Spezial", "Kloster Pilsener"
§ 17 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verbietet es, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere vor, wenn zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für die Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden. Da auch Bier ein Lebensmittel im Sinne des Gesetzes ist, gilt die Regelung auch für dieses Getränk.
(Urteil des Oberlandesgerichts München vom 30. Mai 2000, 3 U 4500/99)..