Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen
Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist, wenn Voraussetzungen einer Massenentlassung vorliegen, solange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird (§ 17, 18 Kündigungsschutzgesetz).
Der konkrete Streitfall: Wegen einer geplanten Betriebsschließung legte der Arbeitgeber allen 26 Arbeitnehmern in einer Betriebsversammlung einen Aufhebungsvertrag vor und erklärte, dass die D-Bank sich für die ausstehenden Löhne "stark gesagt" habe, sofern alle Arbeitnehmer diesen Vertrag unterzeichneten. Anderenfalls sei ein Konkurs unvermeidlich. Der Aufhebungsvertrag sei auch mangels einer Massenentlasssungsanzeige unwirksam. Seine Klage war in allen Instanzen erfolgreich. KSchG unberührt..