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18.07.2002

Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Ein Arbeitnehmer erhob Klage gegen die fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Begründung, dass die in der Rechtsform einer GmbH geführte Beklagte die Betriebsstilllegung nicht durch die Gesellschafterversammlung beschlossen habe. Über das Vermögen der Beklagten war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klage war erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Kündigung bedingen und sozial rechtfertigen können, zählt insbesondere auch die Stilllegung des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Unter einer Betriebsstilllegung ist die dauerhafte oder für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit erfolgende Aufhebung der Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen.4..

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