Herstellung dunkler Biere; Kenntlichmachung der Abweichung von der Verkehrsauffassung
Werden dunkle Biere - entgegen der in Bayern geltenden Verkehrsauffassung - ausschließlich aus hellem Malz bzw. einem entsprechend zu geringen Anteil an dunklem Malz hergestellt, muss die Abweichung von der Verkehrsauffassung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 2 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) kenntlich gemacht werden.
Bislang erfolgte die Kenntlichmachung bei den o.g. Bieren im Rahmen der Etikettierung in der Regel durch den Zusatz "hergestellt aus hellem Malz".
Auf Grund neuerer EU-Rechtsprechung besteht in Übereinstimmung mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden in Bayern zukünftig auch die Möglichkeit, die Kenntlichmachung innerhalb des Zutatenverzeichnisses vorzunehmen. "Farbebier" die Bezeichnungen "Rostmalz" bzw. "Rostmalzbier" getreten sind.B.