Irreführung durch geographische Herkunftsangabe bei Bier
§ 127 Markengesetz regelt den Schutz geographischer Herkunftsangaben gegen irreführende Verwendung für Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft. Um eine geographische Herkunftsangabe in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn der Verbraucher mit ihr keine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet.
Wenn nun 50% der angesprochenen Verkehrskreise eine geographische Herkunftsangabe bei Bier so verstehen, dass dieses Bier in dem genannten Ort gebraut wird, liegt eine Irreführung vor, wenn das Bier aus einer Braustätte kommt, die etwa 40 km von dem genannten Ort entfernt ist.
Trotzdem bestand kein Unterlassungsanspruch, weil nach dem Markengesetz das Verbot unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht.9..