Abwicklung von Kostenfreistellungsansprüchen des Betriebsrates nach Ende seiner Amtszeit DBB-Report: Bier und Recht
Das BAG hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 entschieden, dass der Betriebsrat auch nach Ende seiner Amtszeit befugt ist, noch nicht erfüllte Kostenerstattungsansprüche gegen den Arbeitgeber weiter zu verfolgen und an den Gläubiger abzutreten.
Die Antragsteller, zwei Rechtsanwälte, vertraten in den Jahren 1997 - 1998 den damals bei der Arbeitgeberin bestehenden dreiköpfigen Betriebsrat in mehreren Beschlussverfahren. Ende April 1998 schieden die drei Betriebsratsmitglieder durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung von Abfindungen aus ihren Arbeitsverhältnissen aus. Ersatzmitglieder, die in den Betriebsrat hätten nachrücken können, gab es nicht. Ein neuer Betriebsrat wurde in der Folgezeit nicht gewählt. Die Arbeitgeberin lehnte einen Ausgleich der Honorarforderung ab.
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