Schadensersatzforderung wegen Verpflichtung zur Lärmreduzierung
Als der Pächter einer Gaststätte die behördliche Auflage bekam, in dem Pachtob-jekt bei Live-Musikveranstaltungen weniger Lärm zu erzeugen, meinte er, vom Verpächter Schadensersatz fordern zu können, weil ein Mangel der Pachtsache bei dem Abschluss des Vertrages vorhanden oder später infolge eines Umstandes entstanden wäre, den der Verpächter zu vertreten hätte.
Dabei war davon auszugehen, dass der Betrieb in einem Mischgebiet lag. Deshalb hatte die Verwaltungsbehörde den Betrieb der Gaststätte auch nicht untersagt, sondern lediglich den bei Live-Musikveranstaltungen zulässigen Schallpegel be-grenzt. Darin konnte ein anfänglicher oder ein vom Verpächter zu vertretender späterer Mangel der Pachtsache nicht gesehen werden. Denn es kommt nicht darauf an, was üblich ist.3..