Werbungskostenabzug bei Computern
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22. November 2001 (Az.: 6 K 1024/00) entschieden, dass bis zu 50% der Aufwendungen für einen beruflich genutzten Computer abziehbar sind, selbst wenn der Umfang der beruflichen Nutzung nicht nachgewiesen werden kann.
Für die Schätzung nahmen sich die Richter die Vorsteuer-Abzugsbeschränkung beim Erwerb von auch privat genutzten Pkw zum Vorbild (§ 15 Abs. 1 b UStG). Mittlerweile vertreten schon drei der sechs Senate des Finanzgerichts die Auffassung, dass - entgegen § 12 Nummer 1 Satz 2 EStG - die beruflich und die privat veranlassten Aufwendungen aufgeteilt werden dürfen und der beruflich veranlasste Teil als Werbungskosten abgezogen werden darf.g. Urteil..