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14.11.2002

Bierlieferungsvertrag als Damoklesschwert über dem Haupt des Gastwirts

Dass Brauereien zur Absicherung ihres Getränkeabsatzes gelegentlich mit ihren Abnehmern, den Gastwirten, regelrechte Knebelverträge abschließen, ist hinlänglich bekannt. Im konkreten Fall wurde dieser Praxis von der Justiz ein Riegel vorgeschoben: Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Bierlieferungsvertrags zwischen Gastwirt und Brauerei enthielten eine sehr harte Vertragsstrafenregelung. Der Wirt hatte zusichern müssen, für den Fall der Einstellung des Getränkebezugs 30% des Verkaufspreises der noch abzunehmenden Getränkemenge als Vertragsstrafe an die Brauerei zu zahlen - unabhängig davon, ob er daran schuld war oder nicht. Außerdem behielt sich die Brauerei für diesen Fall das Recht vor, seinen Mietvertrag mit dem Hausbesitzer zu übernehmen und das Lokal weiter zu verpachten.

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