Teilzeitanspruch - entgegenstehende betriebliche Gründe
Das Arbeitsgericht Nienburg hat mit Urteil vom 23. Januar 2002 entschieden, dass der Arbeitnehmer keine befristete Verkürzung seiner Arbeitszeit verlangen kann und das für die entgegenstehenden betrieblichen Gründe ein nachvollziehbares, mit betriebswirtschaftlichen und unternehmenspolitischen Gründen untermauertes Konzept, das der Verringerung der Arbeitszeit widerspricht, ausreichend ist. Es kommt hingegen nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder unverhältnismäßige Kosten an.
Die Beklagte ist im vorliegenden Fall eine gemeinnützige Einrichtung, die anerkannte Werkstätten für Behinderte unterhält. Eine solche Befristungsmöglichkeit der Verringerung der Arbeitszeit sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht vor.S.d. § 8 TzBfG entgegen..