Ausgleichsleistungen für Nachtarbeit
Arbeitnehmer haben auch bei Fehlen tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen Anspruch auf einen Ausgleich für Nachtarbeit. Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht zwischen den im Gesetz alternativ genannten Leistungen, einer angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einem Zuschlag zum Bruttoentgelt. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.