Genauere Angaben zu Chinin und Koffein
Die zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen, die jetzt in Kraft getreten sind, soll die Verbraucherinformation bei chinin- und koffeinhaltigen Getränken und Lebensmitteln verbessern. Nach Auskunft des Bundesverbraucherministeriums (BMVEL) wird es danach nicht mehr möglich sein, die Verwendung von Chinin und Koffein allein durch die allgemeine Angabe "Aroma" im Zutatenverzeichnis zu kennzeichnen. Vielmehr müssen diese zukünftig ergänzend angegeben werden. So sollen Verbraucher künftig klar erkennen können, welche Lebensmittel Chinin oder Koffein enthalten. Neue Regeln gelten demnach jetzt auch für die quantitative Angabe des Koffeingehaltes von Getränken, die mehr als 150 mg/l Koffein enthalten..