Formulierungen in Arbeitszeugnissen
Möchte ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein "gehobenes Befriedigend" bescheinigen, muss er die Formulierung "zur vollen Zufriedenheit" wählen, entschied das LAG Hamm. Will der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung erreichen, muss er Tatsachen darlegen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen.
LAG Hamm, Urteil vom 22.5.2002, Az.: 3 Sa 231/02
Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Aufnahme bestimmter lobender Formulierungen wie "war die ideale Besetzung auf diesem Posten" in sein Arbeitszeugnis. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. stellte fest, dass diese Formulierung den "subjektiven Geschmacksbereich" eines Zeugnisses berührt. Dessen Gestaltung sei allein Sache des Arbeitgebers. Das Gericht verwies zudem auf die Wahrheitspflicht des Zeugnisausstellers.M.