Haftung für Schaden an transportierten Bierkästen
Als 680 Bierkästen auf Paletten in Blöcken achtfach übereinander gestapelt auf einem Sattelzug befördert wurden, durchbrachen ca. 400 Bierkästen die 3 cm dicken, auf drei Ebenen angebrachten Querlatten der Seitenrungen sowie die festgezurrte Plane und kippten auf die Fahrbahn.
Nach dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. November 2002 - 1 S 233/02 - haftete der Frachtführer für die Zerstörung bzw. den Verlust der von ihm transportierten Bierladung in vollem Umfang. Die Schadensersatzpflicht ergab sich aus dem Frachtvertrag.
Der Verladende kann nämlich grundsätzlich voraussetzen, dass der Frachtführer ein beförderungssicheres Transportmittel zur Verfügung stellt, auch im Hinblick auf die Stabilität der Seitenwände. Daran fehlte es. Es fehlte an einer betriebssicheren Verladung..