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29.11.2001

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung

Stellt das Gericht im Kündigungsschutzprozess fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, und ist dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten, das Arbeitverhältnis fortzusetzen, so kann der Arbeitnehmer beantragen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Für Auflösungsgründe müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden (§ 9 Kündigungsschutzgesetz).
Höhe der Abfindung:
Als Abfindung ist ein Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festzusetzen. Hat der Arbeitnehmer das 50. 10..

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