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18.04.2002

Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs

Gemäß § 12 Gaststättengesetz kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Wenn gegen die Gestattung auf die sich aus dem Gaststättenbetrieb ergebenden Umwelteinwirkungen hingewiesen wird, ist die Seltenheit des Anlasses und die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Richtwerte der Freizeit-Richtlinie überschritten werden. Demgegenüber kann auf die Herkömmlichkeit der Veranstaltung abgestellt werden.
Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht Mainz im Beschluss vom 6.9.2001 - 6 L 829/01 MZ - vertreten. In dem konkreten Fall ging es um eine Veranstaltung, die in fünf Nächte hineinwirkte. Die Nachbarn mussten eventuell Lärm bis 2..

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