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29.11.2001

Inanspruchnahme von Straßen durch Verkaufs- und Imbissstände

Grundsätzlich stehen öffentliche Straßen für den Gemeingebrauch zur Verfügung. Geht die Inanspruchnahme darüber hinaus, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, die die Gemeinden vielfach durch eine Sondernutzungssatzung regeln. Dabei sind sie aber an die Vorgaben durch das Landesstraßenrecht gebunden, sodass es dann nicht in Frage kommt, Sondernutzungen für bestimmte Straßen generell zu verbieten. Vielmehr muss die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis im Ermessen der Behörde stehen. Dabei ist eine Abwägung der gegenseitigen Belange geboten. In die Abwägung einzustellen ist einerseits das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens mit dem diesem Interesse objektiv beizumessenden Gewicht. Allerdings können auch Belange im Umfeld einer Straße, z.B.12.

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