Lärmschutzauflagen für Ortsfeste
Werden Festveranstaltungen im Ortszentrum durchgeführt, sind damit nicht alle Einwohner unbedingt einverstanden. Sind für die Zelte und sonstigen baulichen Anlagen Baugenehmigungen notwendig, kommt es jedenfalls in Frage, Lärmschutzauflagen aufzunehmen.
Dafür ist von § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz auszugehen. Danach muss ein Festplatz so errichtet und betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert werden und, soweit sie nach dem Stand der Technik unvermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Ob schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die Beeinträchtigungen erheblich sind.9.2000 - 5 E 708/00 -)..