Betriebsübergang - Ablösung individualrechtlich fortgeltender Betriebsvereinbarungen
Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsüberganges nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB zum individualrechtlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine – spätere – Betriebsvereinbarung nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten würde. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14. August 2001 entschieden.
Die Parteien stritten im vorliegenden Fall um die Höhe einer Jahressonderzahlung. Der Kläger war seit 1985 beim TÜV Rheinland e.V. als anerkannter Prüfer beschäftigt. Die Beklagte führt als beliehenes Unternehmen Überprüfungen der Verkehrssicherheit von Kraftfahrzeugen durch. Die Beklagte wurde 1995 als Tochtergesellschaft des TÜV Rheinland gegründet. Das Tätigkeitsfeld „Kraftfahrt“ wurde zum 1.