Beweiswert eines ärztlichen Beschäftigungsverbots
Eine schwangere Arbeitnehmerin legte ihrer Arbeitgeberin im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein ärztliches Attest vor, in welchem erklärt wurde, für sie gelte ein unbefristetes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz. Danach dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Durch eine Rückfrage bei den ausstellenden Ärzten erhielt die Arbeitgeberin die Auskunft, die Arbeitnehmerin habe über Probleme mit Vorgesetzten und Arbeitskollegen geklagt. Die Arbeitgeberin hielt dies für vorgeschoben und stellte die Gehaltszahlungen ein. Mit ihrer Klage verlangte die Arbeitnehmerin die Vergütung bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.