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21.03.2000

Pachtzins 120 Prozent über dem Pachtwert

Als der Verpächter die Zahlung des vereinbarten Pachtzinses forderte, machte der Pächter geltend, der Pachtvertrag wäre sittenwidrig.
Generell kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn dem Pächter Leistungen auferlegt werden, die er realistischer Weise durch das Pachtobjekt nicht erwirtschaften kann, wenn der Pächter nur für die Einnahmen des Verpächters arbeitet und es ihm nicht möglich ist, aus dem gepachteten Objekt ein Einkommen für seinen Lebensunterhalt zu erzielen.
Dafür ist es in subjektiver Hinsicht erforderlich, daß der Verpächer die Umstände kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder er sich dieser Kenntnis bewußt oder grob fahrlässig verschließt. Nicht erforderlich ist dagegen die Absicht, den Pächter zu schädigen oder das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit.h..

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