Kein Sozialplan ohne Betriebsrat
Der Konkursverwalter eines Betriebes einer GmbH mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern hatte den Betrieb stillgelegt. Er vereinbarte mit den Arbeitnehmern, die keinen Betriebsrat gewählt hatten, einen „Interessenausgleich und Sozialplan”. Ein Arbeitnehmer, der 18 000 DM als Abfindung erhalten sollte, beantragte, seine Forderung aus dem Sozialplan zur Konkurstabelle festzustellen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 21. September 1999 (9 AZR 912/98):
Ein Sozialplan im Sinne von Paragraph 112 Betriebsverfassungsgesetz ist nicht wirksam aufgestellt worden. Er setzt zwingend die Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..