Erfüllung einer Brauerei-Dienstbarkeit nach Grundstücksverkauf
Wenn der Verkauf eines Grundstücks notariell beurkundet wird, wird dem Käufer meistens auch gleich das Recht eingeräumt, das Grundstück zu nutzen. Indessen ist der Käufer mit der Unterzeichnung des notariellen Grundstückskaufvertrages noch nicht
Eigentümer. Der Eigentumswechsel tritt erst mit der Umschreibung im Grundbuch ein.
Wenn nun das verkaufte Grundstück mit einer Dienstbarkeit (Getränkevertriebs- und -werbeverbot) belastet ist, taucht die Frage auf, ob noch der Verkäufer oder schon der Käufer des Grundstück von der Brauerei in Anspruch genommen werden kann. Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. 7. 1998 – V ZR 60/97 – befaßt.
Dr. tt.