Neue Getränkeschankanlagenverordnung - Prüfberechtigung des Sachkundigen erweitert
Nach der bisherigen Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) durften Sachkundige nach § 16 dieser Verordnung die Prüfungen von Getränkeschankanlagen vor Inbetriebnahme und in bestimmtem Umfang die Prüfung von Getränkebehältern durchführen.
Konkret wurde bei Schankanlagen geprüft und bescheinigt, daß Anlagen oder Bauteile ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, daß vorgeschriebene Überdruckmeßgeräte vorhanden sind und verwendete Rohre die Werkstoffanforderungen erfüllen. Die Prüfung der Getränkebehälter beschränkte sich auf die Behältergruppe IV und die Aufstellungsprüfung bzw. auf eine außerordentliche Prüfung nach behördlicher Anordnung.
War nach der bisherigen SchankV für die wiederkehrende Prüfung der Schankanlage die zuständige Behörde verantwortlich, so darf nach § 12 Abs.1.1999.