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Gesundheitsdienliche Eigenschaften muß ein natürliches Mineralwasser nicht haben. Das entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes. Damit geht eine jahrelange Auseinandersetzung dem Ende zu. Mit Bescheiden vom 28. November 1989 und 2. April 1990 lehnte das Land Baden-Württemberg den Antrag eines Mineralbrunnens auf Anerkennung des Wassers als natürliches Mineralwasser mit der Begründung ab, daß Wasser ohne einen positiven Gehalt an wichtigen Bestandteilen nicht die nach der deutschen Regelung erforderlichen ernährungsphysiologischen Wirkungen haben könne. Der fehlende oder geringe Gehalt des Wassers an bestimmten Mineralstoffen reiche für eine Anerkennung als natürliches Mineralwasser nicht aus..

Ziel des Vorschlages der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist es, einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik zu schaffen. Der Vorschlag soll einen gemeinschaftlichen Rahmen für den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in der Gemeinschaft schaffen und ein gemeinsames Konzept, gemeinsame Ziele und Prinzipien sowie gemeinsame grundlegende Maßnahmen festlegen.
Die Wasserrahmenrichtlinie soll einen Gesamtrahmen bieten, innerhalb dessen gemeinschaftliche, einzelstaatliche und regionale Stellen eine integrierte und kohärente Wasserpolitik entwickeln können. Ferner wurde in den.

Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob Blütenstände von Nutzhanfsorten einen Genußwert und damit Lebensmitteleigenschaften haben. Aus der Erfahrung der Überwachungspraxis heraus und anhand der Untersuchungsergebnisse wird diskutiert, inwieweit diese der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel-Food-Verordn.) unterliegen.

Im folgenden soll versucht werden, einen kleinen Ausschnitt aus dem Problemkatalog, den die Einführung des Euro für die deutsche Wirtschaft mit sich bringt, überblickartig darzustellen.

In seiner Sitzung vom 23. September 1997 hat der Beirat des Bayerischen Brauerbundes (BBB) sein Bekenntnis zur geltenden Verpackungsverordnung sowie zur darin verankerten Mindestmehrwegquoteund zum Sanktionsautomatismus (Zwangspfand und Rücknahmepflicht, wenn die Quote unterschritten wird) einstimmig bestätigt.
Damit erteilte der BBB den aus dem Kreis norddeutscher Landesverbände vorgetragenen Forderungen nach einem Abrücken des Deutschen Brauer-Bundes von der Mindestmehrwegquote (s. „Brauwelt“ Nr. 39/40, 1997, S. 1785) eine klare Absage.
Der Deutsche Brauer-Bund wurde aufgefordert, die jetzt offenkundig divergierenden Auffassungen innerhalb des Verbandes gleichgewichtig nach außen zu vertreten und bei offiziellen Gesprächen einen Vertreter der süddeutschen Verbände hinzuziehen..

Der Arbeitgeber hatte einen Arbeitnehmer bereits mehrfach wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz abgemahnt. Als der Arbeitnehmer erneut seine Arbeit nicht angetreten hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erklärte, er habe wegen starker Rückenschmerzen eine Tablette eingenommen, die eine außerordentlich schlaffördernde Wirkung bis zu 18 Stunden gehabt habe.
Er habe den auf fünf Uhr gestellten Wecker nicht gehört und sei erst am frühen Abend aufgewacht.
Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab (Urteil vom 12.
Im Streitfall konnte die vermeintliche Tabletteneinnahme das Fehlen des Arbeitnehmers nicht entschuldigen.
Dem standen jedoch seine Pflichtwidrigkeiten gegenüber..

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. 2. 1997 dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz in nationales Recht. Das Gesetz ist am 1. März 1997 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 1997 S. 311).

Kinderarbeit

Kind im Sinne des geänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer noch nicht 15 (bisher 14) Jahre alt ist.

Das Beschäftigungsverbot der Kinderarbeit ist auf Personen bis 15 Jahre ausgedehnt worden (§ 2 JArbSchG). Kinder über 13 Jahre dürfen aber nunmehr mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen nachgehen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). So werden künftig auch gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zulässig sein, z.B.

Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft müssen – im Gegensatz zu Verordnungen – in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, ehe sie Gültigkeit erlangen. Das neue bundeseinheitliche Lebensmittelhygienerecht bringt Veränderungen auch für die Brauwirtschaft. Ein besonders wichtiger Punkt wird dabei die systematische Gefahrenanalyse für den gesamten Herstell- und Abfüllprozeß sein.

Nach einem Urteil des EuGH (C-17/96) müssen die Mineralstoffe im Mineralwasser keine gesundheitlichen Eigenschaften haben. Die unterirdische Herkunft, eine dauerhafte Eigenart und die ursprüngliche Reinheit des Wassers reichen aus, um es als „natürliches Mineralwasser“ deklarieren zu können.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 27.6.1996 – 3 U 51/96 – mit der Frage befaßt, ob es ausreichend ist, auf die Mindesthaltbarkeit eines Bieres mit den Worten “best before end” hinzuweisen. Dafür war von § 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auszugehen. Diese Vorschrift schreibt für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zwingend die Worte “mindestens haltbar bis .....” vor. Mit der Angabe “best before end” wurde dieser Vorschrift deswegen nicht genügt, weil der Bedeutungsgehalt bei der Formulierung nicht deckungsgleich ist. Mit der Formulierung “best before end” wird nur zum Ausdruck gebracht, daß es am besten sei, das jeweilige Produkt vor Ablauf des genannten Datums zu konsumieren.

Auch bei den Worten “mindestens haltbar bis..............” nicht exakt..

In der „Bekanntmachung zum Verfahren für Leitlinien für die Lebensmittelhygienepraxis nach Artikel 5 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juli 1993 über Lebensmittelhygiene“ des Bundesanzeigers vom 8. März 1997 wird beschrieben, welche Verfahren für die Erarbeitung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in Frage kommen. Es werden zwei Vorgehensweisen vorgeschlagen, entweder mit dem Deutschen Institut für Normung oder direkt mit den betroffenen Wirtschaftskreisen (Verbände, Landesbehörden, Verbraucherschaft, BGVV und BMG). Aus diesem Anlaß weist der Deutsche Brauer-Bund darauf hin, daß eine weiterführende Abstimmung des bereits existierenden Leitfadens für die gute Hygienepraxis, der vom DBB erstellt wurde, nicht geplant ist.

Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden darf die Firma Brita Wasserfiltersysteme GmbH in ihrer Werbung für das Gerät „Soda-Club Cool“ nicht mehr behaupten, daß man mit diesem Gerät durch den Zusatz von Kohlensäure zu Leitungswasser Sodawasser herstellen könne.
Nach Aussage des Gerichts gelten als „Sodawasser“ lt. gesetzlicher Regelung in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTV) nur Wässer, die eine bestimmte Mindestmenge an Natrium und Hydrogencarbonat enthalten. Aus Leitungswasser läßt sich demnach unmöglich Sodawasser herstellen.
Die beklagte Firma hat nach Angaben der Informationszentrale Deutsches Mineralwasser mittlerweile Berufung gegen dieses Urteil eingereicht, das auch vom Verband Deutscher Mineralbrunnen begrüßt wird..

Nachdem im Jahre 1985 zwischen einem Gastwirt und einer Brauerei ein Getränkebezugsvertrag abgeschlossen worden war, wurde nach der getroffenen Vereinbarung auch verfahren. Im Jahre 1995 meinte dann die Brauerei, sie könnte entsprechend dem Vertrag einen Ausgleich wegen Minderbezugs fordern. Daraufhin widerrief der Gastwirt das Vertragsverhältnis unter Berufung auf das Abzahlungsgesetz, das einschlägig war. Bei der von dem Gastwirt übernommenen Getränkebezugsverpflichtung handelte es sich nämlich um eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen. Der Gastwirt hatte noch zehn Jahre nach Vertragsabschluß die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, da er nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz belehrt worden war. 12. 1996 - VIII ZR 360/95 -).

Am 25. März 1997 wurde die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserverordnung) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung legt die Bundesregierung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer aufgrund des durch die sechste Novelle neugefaßten § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Verordnung dient auch der Umsetzung supra- und internationaler Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes. EG-rechtliche Vorgaben für die Umsetzung von Richtlinien waren Anlaß, die Rechtsform für die Festlegung der bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen zu ändern. Mit der Verordnung wurde zugleich auch auf Grundlage von § 3 Abs.h.

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