Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. 2. 1997 dient der Umsetzung der EG-Richtlinie 94/33 über den Jugendarbeitsschutz in nationales Recht. Das Gesetz ist am 1. März 1997 in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I 1997 S. 311).
Kinderarbeit
Kind im Sinne des geänderten Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer noch nicht 15 (bisher 14) Jahre alt ist.
Das Beschäftigungsverbot der Kinderarbeit ist auf Personen bis 15 Jahre ausgedehnt worden (§ 2 JArbSchG). Kinder über 13 Jahre dürfen aber nunmehr mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen nachgehen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). So werden künftig auch gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zulässig sein, z.B.
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft müssen – im Gegensatz zu Verordnungen – in das jeweilige nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, ehe sie Gültigkeit erlangen. Das neue bundeseinheitliche Lebensmittelhygienerecht bringt Veränderungen auch für die Brauwirtschaft. Ein besonders wichtiger Punkt wird dabei die systematische Gefahrenanalyse für den gesamten Herstell- und Abfüllprozeß sein.
Nach einem Urteil des EuGH (C-17/96) müssen die Mineralstoffe im Mineralwasser keine gesundheitlichen Eigenschaften haben. Die unterirdische Herkunft, eine dauerhafte Eigenart und die ursprüngliche Reinheit des Wassers reichen aus, um es als „natürliches Mineralwasser“ deklarieren zu können.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 27.6.1996 – 3 U 51/96 – mit der Frage befaßt, ob es ausreichend ist, auf die Mindesthaltbarkeit eines Bieres mit den Worten “best before end” hinzuweisen. Dafür war von § 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auszugehen. Diese Vorschrift schreibt für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zwingend die Worte “mindestens haltbar bis .....” vor. Mit der Angabe “best before end” wurde dieser Vorschrift deswegen nicht genügt, weil der Bedeutungsgehalt bei der Formulierung nicht deckungsgleich ist. Mit der Formulierung “best before end” wird nur zum Ausdruck gebracht, daß es am besten sei, das jeweilige Produkt vor Ablauf des genannten Datums zu konsumieren.
Auch bei den Worten “mindestens haltbar bis..............” nicht exakt..
In der „Bekanntmachung zum Verfahren für Leitlinien für die Lebensmittelhygienepraxis nach Artikel 5 der Richtlinie 93/43/EWG des Rates vom 14. Juli 1993 über Lebensmittelhygiene“ des Bundesanzeigers vom 8. März 1997 wird beschrieben, welche Verfahren für die Erarbeitung von Leitlinien für eine gute Hygienepraxis in Frage kommen. Es werden zwei Vorgehensweisen vorgeschlagen, entweder mit dem Deutschen Institut für Normung oder direkt mit den betroffenen Wirtschaftskreisen (Verbände, Landesbehörden, Verbraucherschaft, BGVV und BMG). Aus diesem Anlaß weist der Deutsche Brauer-Bund darauf hin, daß eine weiterführende Abstimmung des bereits existierenden Leitfadens für die gute Hygienepraxis, der vom DBB erstellt wurde, nicht geplant ist.
Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden darf die Firma Brita Wasserfiltersysteme GmbH in ihrer Werbung für das Gerät „Soda-Club Cool“ nicht mehr behaupten, daß man mit diesem Gerät durch den Zusatz von Kohlensäure zu Leitungswasser Sodawasser herstellen könne.
Nach Aussage des Gerichts gelten als „Sodawasser“ lt. gesetzlicher Regelung in der Mineral- und Tafelwasserverordnung (MTV) nur Wässer, die eine bestimmte Mindestmenge an Natrium und Hydrogencarbonat enthalten. Aus Leitungswasser läßt sich demnach unmöglich Sodawasser herstellen.
Die beklagte Firma hat nach Angaben der Informationszentrale Deutsches Mineralwasser mittlerweile Berufung gegen dieses Urteil eingereicht, das auch vom Verband Deutscher Mineralbrunnen begrüßt wird..
Nachdem im Jahre 1985 zwischen einem Gastwirt und einer Brauerei ein Getränkebezugsvertrag abgeschlossen worden war, wurde nach der getroffenen Vereinbarung auch verfahren. Im Jahre 1995 meinte dann die Brauerei, sie könnte entsprechend dem Vertrag einen Ausgleich wegen Minderbezugs fordern. Daraufhin widerrief der Gastwirt das Vertragsverhältnis unter Berufung auf das Abzahlungsgesetz, das einschlägig war. Bei der von dem Gastwirt übernommenen Getränkebezugsverpflichtung handelte es sich nämlich um eine Verpflichtung zum wiederkehrenden Bezug von Sachen. Der Gastwirt hatte noch zehn Jahre nach Vertragsabschluß die Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen, da er nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz belehrt worden war. 12. 1996 - VIII ZR 360/95 -).
Am 25. März 1997 wurde die Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer und zur Anpassung der Anlage des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserverordnung) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit dieser Verordnung legt die Bundesregierung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer aufgrund des durch die sechste Novelle neugefaßten § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes fest. Die Verordnung dient auch der Umsetzung supra- und internationaler Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes. EG-rechtliche Vorgaben für die Umsetzung von Richtlinien waren Anlaß, die Rechtsform für die Festlegung der bundeseinheitlichen Anforderungen an Abwassereinleitungen zu ändern. Mit der Verordnung wurde zugleich auch auf Grundlage von § 3 Abs.h.
Rd. 800 Mrd DM an Steuern haben Bund, Länder und Gemeinden 1996 eingenommen, 14 Mrd DM weniger als 1995. -- Die Biersteuer machte im letzten Jahr 1,719 Mrd aus, die Schaumweinsteuer 1,064 Mrd DM, die Getränkesteuer 29 Mio DM und die Schankerlaubnissteuer 7 Mio DM. Auf die Branntweinsteuer sind 5,085 Mrd DM entfallen, auf die Kaffeesteuer 2,236 Mrd DM.
Die Zulässigkeit von gewerblichen Grundstücksnutzungen bestimmt sich weitgehend nach dem Baugebietscharakter. Dafür sind die Einzelheiten in der Baunutzungsverordnung festgelegt. Sie nennt u.a. auch „Dorfgebiet“.
Bei dieser Ausgangslage hat sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluß vom 7.11.1996 - 1 M 5501/96 - mit einem Sachverhalt befaßt, wo es um einen Biergarten mit 16 Sitzplätzen und 9 Stehplätzen im Zusammenhang mit einer Gaststätte ging. Das Gericht meinte, ein solcher Betrieb wäre im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig. Trotzdem ergaben sich Schwierigkeiten mit den nachbarlichen Rechten. Deshalb war ein Lärmschutz-Gutachten eingeholt worden. Gleichwohl sah das Gericht diesen Rechenansatz als fragwürdig an..
Durch die Novellierung der BlmSchG hat sich die Genehmigungsbedürftigkeit für NH3-Anlagen geändert. Sicherheitsaspekte und generelle Anforderungen werden in Genehmigungsverfahren jedoch unterschiedlich beurteilt.
Der Bayerische Brauerbund wies aus gegebenem Anlaß darauf hin, daß ein Gastwirt, der seinen Gästen ein bestimmtes Marken-Bier anbietet, -- tatsächlich aber anstatt des Marken-Bieres im Marken-Glas lediglich Billigbier ausschenkt, sowohl gegen die guten Sitten, als auch gegen das Irreführungsverbot verstößt (§§ 1,3 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb).
Die Bundesumweltministerin Dr. Angelika Merkel hat aufbauend auf die Studie des Münchner ifo-Institutes für Wirtschaftsforschung ein Konzept zur Förderung von ökologisch vorteilhaften Getränkeverpackungen in Form eines Lizenzmodells vorgestellt. Nach einer Mitteilung des Bundesverbandes mittelständischer Privatbrauereien sieht das Konzept u.a. folgende Eckpunkte vor:
- Abfüller dürfen lizenzpflichtigeGetränkeverpackungen nur dann in Verkehr bringen, wenn sie über eine entsprechende Lizenz verfügen. Die entsprechendenÜberprüfungen erfolgen immer zum 1. April des folgenden Jahres;
- Lizenzen für das Inverkehrbringen von lizenzpflichtigen Getränkeverpackungen sind dauerhaft verbriefte handelbare Rechte. 95% der Lizenzen werden als unbefristete Rechte vergeben, 5% ein Jahr befristet.
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