Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bei Importbier
Das Oberlandesgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 27.6.1996 – 3 U 51/96 – mit der Frage befaßt, ob es ausreichend ist, auf die Mindesthaltbarkeit eines Bieres mit den Worten “best before end” hinzuweisen. Dafür war von § 7 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auszugehen. Diese Vorschrift schreibt für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zwingend die Worte “mindestens haltbar bis .....” vor. Mit der Angabe “best before end” wurde dieser Vorschrift deswegen nicht genügt, weil der Bedeutungsgehalt bei der Formulierung nicht deckungsgleich ist. Mit der Formulierung “best before end” wird nur zum Ausdruck gebracht, daß es am besten sei, das jeweilige Produkt vor Ablauf des genannten Datums zu konsumieren.
Auch bei den Worten “mindestens haltbar bis..............” nicht exakt..